SCHLICHTER MAKLERVERTRAG

Ein Abgeber einer Immobilie (Grundstück, Haus, Wohnung, Gewerbeimmobilie) kann einen Immobilienmakler mit einem sogenannten "Schlichten Maklervertrag" mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragen. Bei erfolgreicher Vermittlung gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision.

 

Der "Schlichte Maklervertrag" hat in der Regel eine unbegrenzte Laufzeit und endet mit der erfolgreichen Vermarktung der zur Vermarktung beauftragten Immobilie oder durch Kündigung des Abgebers.

 

Während der Laufzeit des "Schlichten Maklervertrages" kann der Abgeber auch andere Immobilienmakler mit der Vermarktung der gleichen Immobilie beauftragen oder diese auch selbst vermarkten.

 

Dem beauftragten Makler steht bei einer Vermarktung der Immobilie durch einen anderen Makler bzw. durch den Abgeber selbst, keine Provisionszahlung zu.

 

Eine andere Form der Beauftragung eines Immobilienmaklers ist der Alleinvermittlungsauftrag.